Neue Regelung der Führerscheinklassen zum 19.01.2013

Die 3. EG-Richtlinie über den Führerschein bewirkt Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung, die ab dem 19. Januar 2013 gelten. Welche Details verbergen sich dahinter?
 
Ein „neuer“ Führerschein – welche Änderungen erwarten uns ab dem 19.01.2013?


Die 3. EG-Richtlinie über den Führerschein wurde im Dezember 2006 verabschiedet. Die daraus resultierenden Änderungen in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gelten ab dem 19. Januar 2013.

Die Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und andere straßenverkehrsrechtliche Vorschriften wurde am 14. Dez. 2012 vom Bundesrat verabschiedet.


Die wichtigsten Details:



Befristung der Führerscheindokumente

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine, die bisher unbefristet erteilt wurden, werden auf die nach EU-Recht maximal zulässige Frist von längstens 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist werden die Führerscheindokumente nur verwaltungsmäßig umgetauscht, d.h. der Umtausch wird mit keiner ärztlichen oder sonstigen Untersuchung verbunden.
Bis 2033 sind zusätzlich alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine erstmalig umzutauschen. Damit wird die durch die Richtlinie längst mögliche Umtauschfrist ausgenutzt.

 

Kein Einschluss der Leichtkrafträder Klasse A1

Die Richtlinie eröffnet zwar die Option für die Mitgliedstaaten, dass diese für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen können, dass Leichtkrafträder (A1) unter die Fahrerlaubnisklasse B (Pkw) fallen. Der deutsche Gesetzgeber hatte sich bereits in der Vergangenheit dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.
Der Gesetzgeber hat es nach einer kontroversen Diskussion letztlich abgelehnt, die Berechtigung der Klasse A1 ganz oder unter bestimmten Voraussetzungen mit klasse B zu verknüpfen.

 

Einführung der Klasse AM

Mit § 6 Abs. 1 FeV wird eine neue Klasse AM für Kleinkrafträder eingeführt. Sie umfasst zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und 50 ccm Hubraum bzw. 4 kW Leistung. Diese Fahrzeuge fielen bisher in die nicht harmonisierten Fahrerlaubnisklassen M und S.
Das Mindestalter für den Erwerb der Klasse AM wird in § 10 Abs. 1 FeV auf 16 Jahre festgelegt; die zwischenzeitlich angedachte Absenkung auf 15 Jahre wurde aus Gründen der Verkehrssicherheit verworfen.

 

Einführung der Klasse A1

Die bisherige Definition (Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und eine Motorleistung von nicht mehr als 11 kW/15 PS) wird ergänzt. Künftig muss auch ein Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstes 0,1 kW/kg eingehalten werden. Die 80 km/h- Begrenzung für 16- und 17-Jährige im Inland entfällt.

 

Einführung Klasse A2

Die leistungsbeschränkte Motorradklasse wird künftig definiert mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW (48 PS) und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.

 

Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen

Das Prinzip des stufenweisen Zugangs bei den Zweiradklassen wird weiter gestärkt.
Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse

Beispiel:
Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 sammelt, muss für den
Zugang zur Klasse A2 nur noch 6 besondere Ausbildungsfahrten in einer Fahrschule absolvieren und eine praktische Prüfung ablegen, nicht aber mehr eine theoretische. Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.

 

Neue Regelung für Trikes / Krafträder mit Anhänger

Während nach dem derzeit geltenden Recht eine Fahrerlaubnis der Klasse B für dreirädrige Krafträder ausreichend war, schreibt die Neuregelung für das Führen von Trikes ab dem 19.01.2013 eine Fahrerlaubnis der Klasse A vor. Das Mindestalter hierfür wird bei 21 Jahren angehoben. Außerdem darf nach den Vorschriften der Richtlinie darf mit der ab 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse A bei Trikes und Krafträdern kein Anhänger mitgeführt werden.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wird, dürfen weiterhin Trikes mit und ohne Anhänger führen. Auch die bis zu diesem Datum erteilten Fahrerlaubnisse für Krafträder berechtigen weiterhin nach dem Grundsatz des Besitzstandes zum Führen von Anhängern.

 

Einführung der Schlüsselzahl 96

Die „Anhängerregelung“ wird wesentlich vereinfacht. Ab 19.01.2013 wird beim Mitführen eines Anhängers auf die zul. Gesamtmasse der Fahrzeugkombination abgestellt: Bis 3.500 kg zul. Gesamtmasse der Kombination genügt ohne weitere Voraussetzung eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Über 3.500 kg bis 4.250 kg ist eine Fahrerschulung zu absolvieren, die im Führerschein durch die Schlüsselzahl B96 dokumentiert ist (§ 6a FeV).

 

Weitere Änderungen bei den Fahrerlaubnisklassen

Für Pkw mit Anhänger, die nicht unter die Klasse B fallen (Klasse BE), wird die zulässige Gesamtmasse des Anhängers auf 3.500 kg begrenzt. Für Anhänger von mehr als 3.500 kg zulässige Gesamtmasse ist eine Fahrerlaubnis der Klasse C1E erforderlich.
Die „Anhängerregelung“ bei der Klasse C1E (Kraftfahrzeuge über 3.500 kg mit Anhängern) wird analog der Regelung bei der Klasse B vereinfacht. Zulässig sind Kombinationen bestehend aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt; auf das Verhältnis der zulässigen Gesamtmasse des Anhängers zu der Leermasse des Zugfahrzeuges kommt es also künftig nicht mehr an. Das Mindestalter
wird für die Klassen C und CE auf 21Jahre festgelegt.
Bei der Definition der Klassen D und D1 (Busse) kommt es künftig nicht mehr auf die Zahl der Sitzplätze an, sondern auf die Zahl der Personen, auf die das Fahrzeug ausgelegt und gebaut ist . Die Klasse D1 wird außerdem auf eine Länge von höchstens 8 m beschränkt. Bisher ist die Fahrerlaubnis D1 ausschließlich begrenzt auf die Anzahl der Sitzplätze und damit – bis auf das zulässige Gesamtgewicht - weitestgehend unabhängig von der Anzahl an Stehplätzen. Damit hätten in einem Klasse D Kraftomnibus so viele Sitzplätze ausgebaut werden können, dass dieser fahrerlaubnisrechtlich zu einem D1 Kraftomnibus wird. Der Fahrer könnte damit so viele Personen transportieren wie im Klasse D Kraftomnibus abzüglich der ausgebauten Sitzplätze. Um dies zu verhindern, wurde nun die Anzahl der Personen begrenzt, unabhängig ob der Transport auf Stehoder Sitzplätzen erfolgt. Das Mindestalter der Klassen D und DE wird auf 24 Jahre festgelegt.